Bei Funktionsstörungen oder Herstellungsfehlern der persönlichen Schutzausrüstung haftet der Hersteller strafrechtlich und/oder zivilrechtlich.
Die Verantwortung liegt beim Konstrukteur, wenn eine fehlerhafte Risikobewertung vorliegt und es infolge unvorhergesehener Risiken zu Verletzungen oder Todesfällen kommt.
Bei unsachgemäßer Verwendung der PSA oder Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften und Gesetze bezüglich der Sicherheit und Verwendung des Geräts trägt der Bediener selbst die zivilrechtliche Haftung.
Die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Richter, der von Fall zu Fall beurteilen muss, welche Verstöße begangen wurden und von wem.