Arbeitgeber / Kunde

Im Falle eines Sturzes eines Arbeiters aus der Höhe haften der Arbeitgeber, der Grundstückseigentümer oder der Verwalter der Wohnanlage. Gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets 81/2008 gilt Folgendes: „Der Arbeitgeber hat, wenn vorübergehende Arbeiten in der Höhe nicht sicher und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einem geeigneten Standort aus durchgeführt werden können, die am besten geeigneten Arbeitsmittel auszuwählen, um sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen.
  • Die Abmessungen der Arbeitsmittel müssen der Art der auszuführenden Arbeiten, den vorhersehbaren Belastungen und der risikofreien Verkehrsführung entsprechen. [...]

Der Arbeitgeber wählt das am besten geeignete Zugangssystem für temporäre Arbeitsplätze in der Höhe anhand der Nutzungshäufigkeit, des Höhenunterschieds und der Nutzungsdauer. [...] Der Wechsel zwischen verschiedenen Zugangssystemen wie Plattformen, Gerüsten oder Laufstegen darf keine zusätzlichen Absturzgefahren bergen [...]".
Artikel 115 Absatz 1 betont, dass, wenn keine kollektiven Schutzmaßnahmen getroffen werden, die Arbeiter persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden müssen, die für den jeweiligen Zweck geeignet ist und mittels Verbindungsstücken direkt an der Rettungsleine oder an stabilen Teilen fester Strukturen befestigt wird.
Die Prüfung von Auffangsystemen ist in der technischen Norm UNI EN 11158 und den ISPESL-Richtlinien geregelt. Diese schreiben vor, dass das System vor der Benutzung vom Bediener geprüft werden muss. Norm und Richtlinien fordern zudem die Beteiligung von Fachpersonal vor der Inbetriebnahme und anschließend „mindestens einmal jährlich im regulären Betrieb oder vor der Wiederverwendung nach längerer Nichtbenutzung“ (UNI 11158:2005, Punkt 9.1.6). Die Norm UNI 11560:2022 legt fest, dass der Zeitraum zwischen zwei regelmäßigen Prüfungen zwei Jahre nicht überschreiten darf. Die Prüfungen müssen von einem qualifizierten Monteur oder Techniker durchgeführt werden, der die Verantwortung für die in den Tabellen 1, 2 und 3 der UNI 11560:2022 aufgeführten Prüfungen gemäß den Anweisungen des Konstrukteurs und Herstellers der Auffangsysteme übernimmt.

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