Gemäß Artikel 59 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2008 liegt die Haftung beim Arbeitnehmer, wenn er seinen Sicherheitsverpflichtungen nicht nachkommt, die Bestimmungen zum persönlichen Schutz nicht beachtet, die Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt oder nicht an Schulungsprogrammen teilnimmt.
Falls die Fehlfunktion eines oder mehrerer Teile eines Verankerungssystems auf Herstellungs- oder Installationsfehler zurückzuführen ist, liegt die Verantwortung beim Hersteller bzw. beim Installateur.